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§ 10 VO - B/M
Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VO - B/M
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 VO - B/M – Prüferinnen und Prüfer; Teilnahme weiterer Personen an mündlichen Prüfungen

(1) Prüferinnen und Prüfer im Modellstudiengang sollen Personen sein, die zuvor vom Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes und der Lehramtsprüfungsordnung als Prüferinnen und Prüfer bestellt worden sind.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums und des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen, Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht sowie bei den jeweiligen Religionslehren der Kirchen können an den mündlichen Prüfungen teilnehmen, sofern die Prüfungsordnungen dies vorsehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO - B/M,NW - V Bachelor/Master/
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