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§ 3 BbgMFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: BbgMFG
Referenz: 70-1

§ 3 BbgMFG – Abstimmung der Förderung

(1) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind mit den sonstigen Förderungsmaßnahmen des Landes Brandenburg abzustimmen. Die Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Festlegung von Art und Umfang der Förderungsmaßnahmen sollen die berührten Verbände der Wirtschaft, die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern angehört werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/BbgMFG,BB - Mittelstandsförderungsgesetz/
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