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/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/SFTG,SH - Sonn- und Feiertagsgesetz/
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§ 9 SFTG
Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 9 SFTG – Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 3 Abs. 2 Handlungen vornimmt,
- 2.
- 3.einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz und zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren und Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/SFTG,SH - Sonn- und Feiertagsgesetz/
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