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§ 16 ThürAzVO
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAzVO
Gliederungs-Nr.: 2030-24
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 ThürAzVO – Erprobung von Arbeitszeitmodellen

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigten Behörden können unter Berücksichtigung der Richtlinie 2003/88/EG Abweichungen von § 9 zulassen. Dabei ist die Arbeits- und Auskunftsfähigkeit sicherzustellen. § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAzVO,TH - Thüringer Arbeitszeitverordnung/
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