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§ 13 ThürAzVO
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAzVO
Gliederungs-Nr.: 2030-24
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 ThürAzVO – Gesundheitliche Rehabilitation

Im Einzelfall kann die Dienstleistungspflicht nach Maßgabe ärztlicher Feststellungen vorübergehend, in der Regel für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, unter Fortzahlung der bisherigen Dienst- oder Anwärterbezüge verkürzt werden, wenn dies der Wiederherstellung beziehungsweise dem Erhalt der vollen Dienstfähigkeit oder der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes des Beamten dient (gesundheitliche Rehabilitation). Im Einzelfall kann der Zeitraum nach Satz 1 auf bis zu zwölf Monate verlängert werden. Soweit erforderlich, kann eine Untersuchung durch einen Amtsarzt angeordnet werden. Mit Ausnahme des zeitlichen Umfangs der Dienstleistungspflicht bleiben alle sonstigen Rechte und Pflichten der Beamten unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAzVO,TH - Thüringer Arbeitszeitverordnung/