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§ 21 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-OS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 APO-OS – Portfolio

(1) Zur Dokumentation und zur Förderung der Kommunikation über erbrachte Leistungen führt die Kollegiatin oder der Kollegiat ein Portfolio. Das Portfolio ist eine der Voraussetzungen für den Übergang in die Hauptphase (§ 18) und für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 37).

(2) Das Portfolio für den Übergang in die Hauptphase enthält die Kursbescheinigungen aller in der Eingangsphase besuchten Kurse sowie die in diesen Kursen erbrachten Leistungsnachweise.

(3) Das im Kolloquium (§ 36) vorzulegende Portfolio enthält mindestens folgende Bestandteile:

  1. 1.

    eine Übersicht über die in der Hauptphase bestandenen Lehrveranstaltungen,

  2. 2.

    aus den Studienfachkursen der Hauptphase vier Leistungsnachweise,

  3. 3.

    aus den Grundkursen der Hauptphase drei Leistungsnachweise, und zwar aus je zwei aufeinanderfolgenden Kursen pro Aufgabenfeld,

  4. 4.

    ein Produkt aus einem Projekt oder eine entsprechende Dokumentation,

  5. 5.

    den Praktikumsbericht,

  6. 6.

    die benoteten Leistungsnachweise ( § 26 Abs. 3).

(4) Darüber hinaus können nach Entscheidung der Kollegiatin oder des Kollegiaten weitere Leistungsnachweise dokumentiert werden. Die ausgewählten Leistungsnachweise müssen bestanden sein.

(5) Zu den Leistungsnachweisen gemäß Absatz 3 und 4 werden im Portfolio die jeweilige Kursbeschreibung, eine schriftliche Begutachtung des Leistungsnachweises durch die Lehrende oder den Lehrenden und die Kollegiatin oder den Kollegiaten und gegebenenfalls die Bewertung dokumentiert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/