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§ 2 UIGGebV
Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UIGGebV
Gliederungs-Nr.: 2129-24-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 UIGGebV – Befreiung und Ermäßigung

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UIGGebV - Umweltinformationsgebührenverordnung/
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