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§ 1 ZZV hF WS 22/23
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2022/2023
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2022/2023
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV hF WS 22/23,NW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ZZV hF WS 22/23

(1) Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2022/2023, mithin für das Wintersemester 2022/2023 und für das Sommersemester 2023, nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgesetzt.

(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 22/23,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2022/2023/
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