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§ 1 BNotOAV
Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: BNotOAV,NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BNotOAV – Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach § 6 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung zu treffen,

  2. 2.

    Bestimmungen über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren,

  3. 3.

    die Bestimmung, dass bei Notarinnen und Notaren die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, und Bestimmungen über die Voraussetzungen der gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume sowie die Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume,

  4. 4.

    die Bestimmung, dass die Notarinnen oder Notare Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschäftigen dürfen, zu treffen und

  5. 5.

    die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen, auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen,

werden auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BNotOAV,NW - Bundesnotarordnung-Ausführungsverordnung/