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Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-0-F
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG)

2032-0-F

Vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 613)

Zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht Artikel
  
Teil 1  
Allgemeines  
  
Geltungsbereich1
  
Teil 2  
Bayerischer Pensionsfonds  
  
Errichtung2
Zweckbindung3
Rechtsform4
Verwaltung, Anlage der Mittel5
Zuführung der Mittel6
Verwendung des Sondervermögens, Entnahmeplan7
Vermögenstrennung8
Wirtschaftsplan9
Jahresrechnung, Geschäftsbericht10
Beirat11
Auflösung12
  
Teil 3  
Versorgungsrücklagen der unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts  
  
Errichtung13
Anzuwendende Vorschriften14
Rechtsform15
Verwaltung, Anlage der Mittel16
Zuführung der Mittel17
Verwendung der Versorgungsrücklagen18
Wirtschaftsplan, Geschäftsbericht19
  
Teil 4  
Schlussvorschriften  
  
(weggefallen)20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten21


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVersRücklG,BY - Bayerisches Versorgungsrücklagengesetz/
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