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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/VerpflichtG,BW - VerpflichtungsG/
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§ 1 VerpflichtG
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 1 VerpflichtG
Welche Stelle für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig ist, bestimmt
- 1.
bei Bediensteten
- a)
des Landes die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige oberste Landesbehörde,
- b)
der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde,
- 2.
in den übrigen Fällen
- a)
im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Landes die jeweils für die Fachaufsicht zuständige oberste Landesbehörde,
- b)
im Geschäftsbereich der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/VerpflichtG,BW - VerpflichtungsG/
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