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§ 4 StWG
Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StWG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 4 StWG – Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:

  1. 1.

    vier Studierende von Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks,

  2. 2.

    ein anderes Mitglied einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks,

  3. 3.

    zwei Bedienstete des Studierendenwerks,

  4. 4.

    eine Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet,

  5. 5.

    ein Mitglied des Rektorats oder des Präsidiums einer Hochschule, im Regelfall eine Kanzlerin oder ein Kanzler, im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks.

(2) Die Satzung des Studentenwerks kann vorsehen, dass Mitglieder des Verwaltungsrates für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine angemessene Vergütung erhalten. Die Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Studierendenwerk oder zu den Unternehmen des Studierendenwerks im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 stehen.

(3) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StWG,NW - Studierendenwerksgesetz/