Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 6 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 472-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 ÖPNVG – Investitionsprogramm

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr stellt auf der Grundlage des Staatshaushaltsplanes und der Finanzplanung für den mittelfristigen Planungszeitraum jährlich ein fortzuschreibendes Landesinvestitionsprogramm für Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs auf. Bei der Programmaufstellung sind die Ziele des "Gesetzes über die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden" (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554, 555), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verkehrsentwicklung zu berücksichtigen; die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten und die Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. Der Beauftragte der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist rechtzeitig vorher anzuhören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/ÖPNVG,SN - ÖPNV-Gesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.