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§ 9 HG 2012
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2012,HE
Gliederungs-Nr.: 43-81
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 805 vom 23.12.2011

§ 9 HG 2012 – Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht

(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln. 2Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(2) Bei Besoldungserhöhungsgesetzen sind das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern und für Sport ermächtigt, bereits vor Verabschiedung des Gesetzes Abschlagszahlungen auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu leisten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2012,HE - Haushaltsgesetz 2012/
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