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§ 6b StHG 2007/08
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StHG 2007/08
Gliederungs-Nr.: 6300-2
Normtyp: Gesetz

§ 6b StHG 2007/08

Das Finanzministerium kann zulassen, dass den einzelnen Dienststellen, die an Pilotprojekten zur Erprobung der Personalausgabenbudgetierung im Rahmen der Einführung Neuer Steuerungsinstrumente teilnehmen, in folgender Weise eine höhere Flexibilität bei der Mittel- und Stellenbewirtschaftung eingeräumt wird:

  1. 1.

    Deckungsfähigkeit

    Die auf die Dienststellen im Rahmen des für sie festgelegten Budgets entfallenden Personalausgaben sind untereinander und zugunsten der Sachausgaben uneingeschränkt gegenseitig deckungsfähig, ihre Sachausgabenmittel sind eingeschränkt zugunsten der Personalausgaben deckungsfähig.

  1. 2.

    Übertragbarkeit, Bonus-/Malus-System

    Die auf die Dienststellen im Rahmen des für sie festgelegten Budgets entfallenden Personal- und Sachausgaben sind übertragbar; selbsterwirtschaftete Haushaltsvorteile bleiben ihnen in den beiden folgenden Jahren verfügbar. Budgetüberschreitungen sind zulässig, der Ausgleich hat grundsätzlich im nächsten Haushaltsjahr zu erfolgen.

  1. 3.

    Stellenbewirtschaftung

    Bei der Besetzung von Stellen mit teilzeitbeschäftigten Beamten, Richtern und Arbeitnehmern kann im Rahmen des festgelegten Budgets von § 3 Abs. 1, 2 und 4 abgewichen werden; die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten für die Dienststellen veranschlagten Stellen nicht überschreiten.

Diese Ermächtigung gilt, wenn das Staatshaushaltsgesetz für 2009 nicht vor dem 1. Januar 2009 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/StHG 2007/08,BW - Staatshaushaltsgesetz 2007/08/
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