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§ 4 StHG 2007/08
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StHG 2007/08
Gliederungs-Nr.: 6300-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 StHG 2007/08

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:

  1. 1.

    im Haushaltsjahr 2007 bis zur Höhe von 1.000.000.000 Euro,

  2. 2.

    im Haushaltsjahr 2008 bis zur Höhe von Null Euro,

  3. 3.

    die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2007 nicht aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.

Die Ermächtigung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften übertragen werden. Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Die Kreditaufnahme kann auch in fremder Währung erfolgen, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.

(2) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 erhöht sich um die Beträge, die nach dem Kreditfinanzierungsplan (Ziffer 3 des Gesamtplans) in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 zur Tilgung von Krediten erforderlich sind. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Anschlussfinanzierung von vorzeitig getilgten Darlehen notwendig sind.

(3) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 vermindert sich um die Einnahmen bei Kap. 1209 Tit. 356 04, die bei der Veräußerung von Landesimmobilien unter Mitwirkung der Landesimmobiliengesellschaft oder durch Veräußerung an diese selbst anfallen.

(4) Der Bestand der Vereinbarungen nach § 18 Abs. 4 LHO darf höchstens 25 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres zuzüglich 25 vom Hundert der für Anschlussfinanzierungen im Finanzplanungszeitraum fällig werdenden Tilgungen betragen. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft aufgelöst ist, sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächstes Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 vom Hundert des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu 6 vom Hundert des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Finanzministerium im einzelnen Haushaltsjahr weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zweckbestimmte, den Haushalt durchlaufende Darlehen vor allem aus Mitteln des Bundes in Höhe der dem Land hierfür zur Verfügung gestellten Beträge aufzunehmen.

(8) Die Finanzierungsermächtigung des Finanzministeriums für das Behördenbauprogramm, zuletzt durch § 4 Abs. 7 des Staatshaushaltsgesetzes 2005/06 auf 790.000.000 Euro festgesetzt, wird auf 792.000.000 Euro erhöht (Kap. 1208 Tit. 712 71).

(9) Die Finanzierungsermächtigung des Finanzministeriums für das Bauprogramm zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie für das Programm zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften, zuletzt durch § 4 Abs. 8 des Staatshaushaltsgesetzes 2005/06 auf 1.472.627.000 Euro festgelegt, wird auf 1.645.237.000 Euro erhöht (Kap. 1208 Tit. 714 71).

(10) Der Schuldenstand des Landes aus der Finanzierung des Behördenbauprogramms und des Bauprogramms zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie des Programms zur Nachfolgebelegung ehemaliger militärischer Liegenschaften darf insgesamt 400.000.000 Euro nicht übersteigen.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Finanzierungsgesellschaft für öffentliche Vorhaben des Landes Baden-Württemberg mbH im Rahmen eines Finanzierungsvertrags mit der Vorfinanzierung eines Sonderprogramms für den Landesstraßenbau bis zur Höhe von 75.000.000 Euro im Haushaltsjahr 2007 und bis zur Höhe von 59.000.000 Euro im Haushaltsjahr 2008 zu beauftragen (Kap. 0326 Tit. 711 79 A)

(12) Die bei den Kap. 0711 und 0712 vorgesehenen Darlehensmittel des Landes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus, des Städtebaus und der Modernisierung werden der Landeskreditbank zu denselben Zins- und Tilgungsbedingungen wie die entsprechenden Bundesmittel gegeben.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Maßnahmen zur Energieeinsparung in bestehenden Gebäuden Vorfinanzierungen bis zur Höhe von 5.000.000 Euro jährlich in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energieeinsparungen innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren getragen werden können und die Verzinsung nicht über der für vergleichbare Kreditmarktdarlehen liegt.

(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, ein verzinsliches Sondervermögen Baden-Württemberg 21 in Höhe von 345.000.000 Euro zu bilden. Die Verzinsung zu Gunsten des Sondervermögens erfolgt zu marktüblichen Sätzen aus Kapitel 1206 Titelgruppe 86.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/StHG 2007/08,BW - Staatshaushaltsgesetz 2007/08/
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