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§ 2 StHG 2007/08
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StHG 2007/08
Gliederungs-Nr.: 6300-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 StHG 2007/08

(1) Zur Erwirtschaftung der Effizienzrendite bei den im Zuge der Verwaltungsstrukturreform in die Regierungspräsidien oder andere Landesbehörden eingegliederten Behörden und Einrichtungen sowie beim Nichtvollzugsdienst der Landespolizei sind in den Jahren 2005 bis 2011 insgesamt 1.778 Stellen einzusparen. Davon entfallen auf Stellen des höheren Dienstes der in die Landratsämter eingegliederten Behörden 208 Stellen. Zusätzlich sind in den Ministerien selbst insgesamt weitere 250 Stellen abzubauen.

(2) Im Rahmen des Sparprogramms nach § 2 Abs. 1 StHG 2004 sind von 2004 bis 2008 insgesamt 2.522,5 Stellen abzubauen. Auf Grund der tarifvertraglichen Verlängerung der Arbeitszeit für Arbeitnehmer des Landes auf 39,5 Stunden sind von 2005 bis 2011 weitere 615 Stellen einzusparen.

(3) Von den im Staatshaushaltsplan in den Stellenplänen und Stellenübersichten ausgewiesenen Planstellen und anderen Stellen sowie bei den sog. Sachmittelstellen sind für die in Absatz 1 und Absatz 2 festgelegten Einsparmaßnahmen in den Jahren 2007 und 2008 in Abgang zu stellen:

 Stellen
2007
Stellen
2008
Epl. 02 - Staatsministerium4,04,0
Epl. 03 - Innenministerium334,0601,0
Epl. 04 - Kultusministerium17,018,0
Epl. 05 - Justizministerium99,097,0
Epl. 06 - Finanzministerium206,0206,0
Epl. 07 - Wirtschaftsministerium11,011,0
Epl. 08 - Ministerium Ländlicher Raum47,046,0
Epl. 09 - Sozialministerium8,06,0
Epl. 10 - Umweltministerium14,012,0
Epl. 14 - Wissenschaftsministerium50,052,0
Zusammen790,01.053,0

(4) Zusätzlich zu dem Stellenabbau nach Absatz 3 sind zur Einsparung der in Absatz 1 S.2 genannten Stellen von den im Staatshaushaltsplan in den Stellenplänen und Stellenübersichten ausgewiesenen Planstellen und anderen Stellen des höheren Dienstes der in den Landratsämtern eingegliederten Behörden auf der Grundlage der von den Landkreisen vorgelegten Stelleneinsparplanungen in 2007 und 2008 in Abgang zu stellen:

 Stellen
2007
Stellen
2008
Epl. 03 - Innenministerium2,02,0
Epl. 04 - Kultusministerium3,03,0
Epl. 08 - Ministerium Ländlicher Raum16,016,0
Epl. 09 - Sozialministerium1,01,0
Epl. 10 - Umweltministerium3,03,0
Zusammen25,025,0

Beim Vollzug dieses Stellenabbaus kann im Einvernehmen zwischen den betroffenen Ressorts und im Benehmen mit den jeweils betroffenen Landkreisen von der Verteilung auf die Ressort- und Fachbereiche abgewichen werden. Die Erbringung dieses Stellenabbaus insgesamt ist dabei zu gewährleisten.

(5) Die 2007 wegfallenden Stellen sind ab 1. Januar 2007, die 2008 wegfallenden Stellen ab 1. Januar 2008 gesperrt. Sie sind in einem Nachtrag zum StHPl. 2007/08 oder im StHPl. 2009 in Abgang zu stellen.

(6) Um den Abbau höherwertiger Stellen in den Verwaltungen zu forcieren, können Stellen des höheren Dienstes der Bes.Gr. A16 bis Bes.Gr. B2 mit dem Faktor 1,5, der Bes.Gr. B3 und B4 mit dem Faktor 2,0 und der Bes.Gr. B5 und höher mit dem Faktor 2,5 auf die Einsparkontingente angerechnet werden.

(7) Das Finanzministerium ist ermächtigt, auf Grund von durch Veränderungen der Geschäftsbereiche erfolgenden Stellenumsetzungen die Verteilung der Stelleneinsparauflagen auf die Ressorts nach Absatz 3 neu festzusetzen.

(8) Soweit die Zahl der jährlich in Abgang gestellten Stellen nicht ausreicht, um die Einsparquote des Einzelplans zu erfüllen, erhöht sich die Einsparquote des darauf folgenden Jahres entsprechend. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich. Außerdem sind für jede zu wenig gestrichene Stelle jährlich Sachmittel in Höhe von 41.000 Euro im Einzelplan einzusparen. Für Landesbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung, die im Zuge der Verwaltungsstrukturreform eine Effizienzrendite zu erbringen haben, kann die Effizienzrendite an Stelle von Stelleneinsparungen durch dauerhafte Kürzung der Zuführungsrate um einen Betrag von 41.000 Euro je Stelle erwirtschaftet werden. Werden in einem Einzelplan über die Einsparquote hinaus Stellen gestrichen, erhält dieser Einzelplan für jede dieser zusätzlich eingesparten Stellen im folgenden Haushaltsjahr zusätzliche Sachmittel in Höhe von 41.000 Euro. Das Finanzministerium kann im Hinblick auf das Ausbauprogramm 2012 bei den Hochschulen und Berufsakademien Ausnahmen von Satz 2 zulassen. Für die Einsparungen nach Absatz 4 kann das Finanzministerium Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

(9) Aus den einzusparenden Stellen können bis zum Jahr 2011 jährlich bis zu 60 Stellen für einen Einstellungskorridor verwendet werden. Die so geschaffenen Stellen erhalten einen KW-Vermerk, der jeweils 3 Jahre nach Schaffung der Stelle zu vollziehen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/StHG 2007/08,BW - Staatshaushaltsgesetz 2007/08/
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