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§ 15 WBO
Wehrbeschwerdeordnung
Bundesrecht
Titel: Wehrbeschwerdeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WBO
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 WBO – Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WBO - Wehrbeschwerdeordnung/
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