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Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG -)
§ 9 AWbG – Anerkannte Bildungsveranstaltungen
(1) Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes müssen
- 1.
den Grundsätzen des § 1 Absatz 2 bis 4 entsprechen,
- 2.
von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung durchgeführt werden, die nach § 10 anerkannt sind,
- 3.
allen Arbeitnehmern zugänglich sein und
- 4.
in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden, von jeweils 45 Minuten umfassen.
Die Bildungsveranstaltungen können auch digital angeboten werden, sofern die Angebote nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen. Sie dürfen nicht überwiegend einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Die Teilnahme kann von fachlichen Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
(2) Keine Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die
- 1.
der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper- und Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten dienen,
- 2.
auf das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten gerichtet sind,
- 3.
auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen vorbereiten,
- 4.
Studienreisen sind oder
- 5.
mehr als fünfhundert Kilometer entfernt von der Grenze des Landes Nordrhein-Westfalen stattfinden.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Veranstaltungen an Orten von Gedenkstätten oder Gedächtnisorten, die der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus dienen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWbG,NW - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146586,10
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