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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVLG,NW - Landesverband Lippe-Gesetz/
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§ 18 LVLG
Gesetz über den Landesverband Lippe
Gesetz über den Landesverband Lippe
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 18 LVLG
Der Verband kann durch Beschluss der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Das nach Abwicklung der Verbandsverbindlichkeiten übrig bleibende Vermögen ist auf den Kreis Lippe zu übertragen.
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