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§ 18 LVLG
Gesetz über den Landesverband Lippe
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Landesverband Lippe
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LVLG,NW
Gliederungs-Nr.: 2021
Normtyp: Gesetz

§ 18 LVLG

Der Verband kann durch Beschluss der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Das nach Abwicklung der Verbandsverbindlichkeiten übrig bleibende Vermögen ist auf den Kreis Lippe zu übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVLG,NW - Landesverband Lippe-Gesetz/
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