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§ 1 RettAPO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettAPO
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 RettAPO – Ausbildung

(1) Die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern ist ausgerichtet auf die Patientinnen- und Patientenbetreuung beim Krankentransport und auf die Unterstützung der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten oder der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters in der Notfallrettung. Sie umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden und gliedert sich in

  1. 1.

    eine theoretische Ausbildung von mindestens 160 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nach Anlage 1,

  2. 2.

    eine klinisch-praktische Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden nach Anlage 2 an einem Krankenhaus, Absolvierung vor der weiteren praktischen Ausbildung nach Nummer 3,

  3. 3.

    eine praktische Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden nach Anlage 3 in einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, wobei wenigstens 40 Einsätze, von denen mindestens 20 Notfalleinsätze sein müssen, nachzuweisen sind und

  4. 4.

    einen Abschlusslehrgang mit 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten, der in der Regel in fünf Tagen abzuleisten ist.

(2) Die Ausbildung von Rettungshelferinnen und Rettungshelfern ist ausgerichtet auf die Funktion als Fahrerin und Fahrer und die Unterstützung der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters beim Krankentransport. Sie umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden und gliedert sich in

  1. 1.

    eine theoretische Ausbildung einschließlich Prüfung von mindestens 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nach Anlage 4 und

  2. 2.

    eine praktische Ausbildung von mindestens 80 Ausbildungsstunden nach Anlage 5 in einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes.

(3) Mehrere Rettungswachen können als "Verbund Lehrrettungswache" zugelassen werden, wenn die Anforderungen an die praktische Ausbildung sinnvoll erfüllt werden können.

(4) Ausbildungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht im Wege des Fernunterrichts erteilt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RettAPO 2017,NW - Rettungssanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung/