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§ 9 CW VO
Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CW VO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CW VO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: CW VO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 CW VO – Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen

(1) Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach § 47 BauO NRW 2018 nicht anzuwenden. Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und die Beheizbarkeit sowie an die lichte Höhe der Aufenthaltsräume werden nicht gestellt; das Gleiche gilt für die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile.

(2) Soweit auf Wochenendplätzen oder auf den einzelnen Aufstellplätzen Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Wasserversorgungsanlage und an das zentrale Abwassernetz vorhanden sind, dürfen Wochenendhäuser auf den so ausgestatteten Aufstellplätzen nur aufgestellt oder errichtet werden, wenn sie an die entsprechenden Einrichtungen angeschlossen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/CW VO,NW - Camping- und Wochenendplatzverordnung/
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