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§ 3 BBHZVO
Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BBHZVO
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BBHZVO – Zugang auf Grund fachlich entsprechender Berufsausbildung und beruflicher Tätigkeit

(1) Zugang zum Studium hat auch, wer

  1. 1.

    den Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung erlangt hat und

  2. 2.

    danach mindestens drei Jahre im Ausbildungsberuf oder in einem der Berufsausbildung fachlich entsprechenden Beruf tätig war. Für Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre Berufstätigkeit ausreichend.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 ist bei zulassungsbeschränkten Studiengängen der 30. September für das Wintersemester und der 31. März für das Sommersemester, im Übrigen der Bewerbungsschluss für Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulreife. Die Einschreibung erlischt, wenn der Nachweis über die ausreichende berufliche Tätigkeit nicht bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zu dem auf Antrag von der Hochschule aus besonderen Gründen festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird. Eine weitere fachlich verwandte Berufsausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 wird als berufliche Tätigkeit angerechnet. Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung ist als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil anzurechnen.

(3) Die Qualifikation nach Absatz 1 eröffnet den Zugang zu einem dem Berufsabschluss und der beruflichen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 fachlich entsprechenden Studiengang.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BBHZVO,NW - Berufsbildungshochschulzugangsverordnung/