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§ 12 BBHZVO
Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BBHZVO
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 BBHZVO – Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Bestimmungen in Hochschulordnungen, die auf der Grundlage der Zugangsprüfungsverordnung vom 24. Januar 2005 (GV. NRW. S. 21), die durch Verordnung vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160) aufgehoben worden ist, oder der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160) erlassen worden sind, gelten fort. Soweit Bestimmungen in Hochschulordnungen dieser Verordnung widersprechen, treten sie außer Kraft. Soweit nach dieser Verordnung ausfüllende Bestimmungen der Hochschule notwendig sind, sind die Hochschulordnungen unverzüglich dieser Verordnung anzupassen. Soweit nach der Verordnung ausfüllende Bestimmungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das für die Hochschulen zuständige Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Bestimmungen erlassen.

(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Rechtsverordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BBHZVO,NW - Berufsbildungshochschulzugangsverordnung/
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