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§ 13 StHG 2007/08
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StHG 2007/08
Gliederungs-Nr.: 6300-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 StHG 2007/08

(1) Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, ist § 23 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) in der Fassung vom 20. Mai 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2004 (GBl. S. 765), in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die entstandenen notwendigen Fahrkosten bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nur bis zu den Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse erstattet werden. Für Strecken, die mit einem Kraftfahrzeug der in § 6 Abs. 1 oder 2 LRKG bezeichneten Art zurückgelegt werden, kann nur eine Wegstreckenentschädigung bis zu 16 Cent je Kilometer gewährt werden. Im Übrigen gilt bei der Benutzung von anderen als den in § 6 LRKG genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln Satz 1 entsprechend.

(2) Die Anwendungsmaßgabe des Absatzes 1 gilt, wenn das Staatshaushaltsgesetz für das Jahr 2009 nicht vor dem 1. Januar 2009 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/StHG 2007/08,BW - Staatshaushaltsgesetz 2007/08/
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