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§ 12 StHG 2007/08
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StHG 2007/08
Gliederungs-Nr.: 6300-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 StHG 2007/08

(1) § 10 des Spielbankengesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 2001 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes über die Feststellung des Staatshaushaltsplans 2005/06 vom 1. März 2005 (GBl. S. 147), ist für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in 2007 insgesamt 45.759.700 Euro und in 2008 insgesamt 45.843.600 Euro für die in § 10 des Spielbankengesetzes genannten Zwecke nach näherer Bestimmung durch den Staatshaushaltsplan verwendet werden. Die darüber hinaus anfallenden Erträge werden zur allgemeinen Deckung des Haushalts eingesetzt.

(2) § 35 des Feuerwehrgesetzes ist in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Aufkommen der Feuerschutzsteuer in Höhe von insgesamt 4.000.000 Euro auch für Zwecke des Katastrophenschutzes verwendet werden darf. Bei Kap. 0310 Tit. 893 74 sind in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 Mehrausgaben bis zur Höhe von Einsparungen bei Kap. 0310 Tit. Gr. 72 bis zu insgesamt 4.000.000 Euro zulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/StHG 2007/08,BW - Staatshaushaltsgesetz 2007/08/
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