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§ 2 LVV
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LVV
Gliederungs-Nr.: 20302
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 LVV – Umrechnung von Lehrtätigkeiten, Lehrverpflichtung an der Fernuniversität Hagen und im Verbundstudium

(1) Lehrtätigkeiten, die nicht in Lehrveranstaltungsstunden ausgeübt werden, sind entsprechend § 1a Absatz 1 umzurechnen.

(2) Die Lehrenden der Fernuniversität haben grundsätzlich die gleiche Lehrverpflichtung wie entsprechende Lehrende an Präsenzuniversitäten. Bei im Wege der Fernlehre durchgeführten Lehrveranstaltungen wird die Einheit von einer Lehrveranstaltungsstunde rechnerisch einer Lehrveranstaltungsstunde an einer Präsenzuniversität gleichgesetzt. Dabei entspricht ein im Wege der Fernlehre angebotener und von den Lehrenden selbst erstellter oder grundlegend überarbeiteter Kurs rechnerisch der Einheit einer Lehrveranstaltungsstunde. Er wird daher mit dem Faktor 1 berücksichtigt. Werden die Kurse nicht von den Lehrenden erstellt und auch nicht grundlegend von ihnen überarbeitet, werden sie für sie mit dem Faktor 0,75 gewichtet. Studienmaterial, das als Basistext mit Leitprogramm oder als Reader erstellt worden ist, wird mit dem Faktor 0,1 gewichtet. Präsenzveranstaltungen und Betreuungstätigkeiten bei Abschlussarbeiten werden in gleicher Weise berücksichtigt wie an Präsenzuniversitäten.

(3) Absatz 2 gilt bei hauptamtlicher Tätigkeit im Bereich des Verbundstudiums entsprechend. Dabei entspricht ein Kurs im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 im Verbundstudium einer Vorlesungs- beziehungsweise Übungsstunde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVV,NW - Lehrverpflichtungsverordnung/
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