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§ 7 AWKG
Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AWKG,NW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 7 AWKG – Klassen

(1) Die Klassen treten regelmäßig zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Sitzungen zusammen.

(2) Stimmberechtigt in jeder Klasse sind ihre ordentlichen Mitglieder.

(3) Jede Klasse ergänzt sich durch Zuwahl ihrer Mitglieder. Auf eine angemessene Vertretung der Fächer soll Bedacht genommen werden. Wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder der Klasse. Briefwahl ist zulässig.

(4) Die laufenden Geschäfte jeder Klasse führt eine Sekretärin oder ein Sekretär und in ihrem oder in seinem Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre und sein Stellvertreter. Sie werden aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder der Klasse auf drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(5) Jede Klasse gibt sich eine Geschäftsordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWKG,NW - Akademie Wissenschaften/Künste-Gesetz/
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