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§ 2 LandesbankG
Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LandesbankG,NW
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 2 LandesbankG – Abspaltung

(1) Mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes werden aus dem Vermögen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, der Geschäftsbereich Investitionsbank Nordrhein-Westfalen, der Geschäftsbereich Öffentlicher Pfandbrief, der Anteil am Stammkapital der InvestitionsBank Brandenburg Anstalt des öffentlichen Rechts, die Geschäftsanteile an der Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen GmbH und die im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Spielbanken- und Lotteriebeteiligungen durch Übertragung als Gesamtheit auf die nach § 1 errichtete Landesbank Nordrhein-Westfalen abgespalten. Zur Durchführung der Abspaltung wird das Stammkapital der Westdeutschen Landesbank Girozentrale um 500.000.000 Euro herabgesetzt. Stichtag für die Abspaltung ist der 1. Januar 2002; ab diesem Zeitpunkt gelten alle Geschäfte, die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnen sind, bereits als für Rechnung der Landesbank Nordrhein-Westfalen abgeschlossen. Der Abspaltung wird die Bilanz der Westdeutschen Landesbank Girozentrale zum 31. Dezember 2001 als Schlussbilanz zu Grunde gelegt. Wegen der durch die Landesbank Nordrhein-Westfalen übernommenen Verpflichtungen nach § 4 Abs. 4 werden zusätzliche Vermögenswerte auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen übertragen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch sofort vollziehbaren Bescheid die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die nach Satz 5 zusätzlich zu übertragenen Vermögenswerte festzustellen. Darüber hinaus kann das Finanzministerium in dem Bescheid Grundschulden aus dem Vermögen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, die nicht bereits nach Satz 1 oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 abgespalten werden, der Landesbank Nordrhein-Westfalen zuordnen, die diese für den wirtschaftlich Berechtigten treuhänderisch übernimmt.

(2) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen wird hinsichtlich der abgespaltenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie der gemäß § 4 übergehenden Arbeitsverhältnisse Gesamtrechtsnachfolgerin der Westdeutschen Landesbank Girozentrale.

(3) Die Abspaltung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852). Auf die Abspaltung sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), ergänzend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält.

(4) Die Abspaltung ist in das für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Landesbank Nordrhein-Westfalen jeweils zuständige Handelsregister einzutragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LandesbankG,NW - LandesbankG/