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§ 6 LHundG NRW
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHundG NRW
Gliederungs-Nr.: 2060
Normtyp: Gesetz

§ 6 LHundG NRW – Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.

(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten

  1. a)
    Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung,
  2. b)
    Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
  3. c)
    Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen,
  4. d)
    Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
  5. e)
    Personen, die auf Grund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LHundG NRW,NW - Landeshundegesetz/