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§ 16 PO-FeP-Hochschule
Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PO-FeP-Hochschule
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 PO-FeP-Hochschule – Niederschriften

(1) Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen.

(2) In die Niederschrift sind auch die Gründe der Entscheidung aufzunehmen, insbesondere bei Abweichungen von den Regelbestimmungen in Ausnahmefällen.

(3) Die Niederschrift über eine mündliche Prüfung muss die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis enthalten. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PO-FeP-Hochschule,NW - Feststellungsprüfungsordnung Hochschule/
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