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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst - VAPhbD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst - VAPhbD)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VAPhbD
Gliederungs-Nr.: 20301
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst - VAPhbD)

Vom 6. Mai 2016 (GV. NRW. S. 266)

Außer Kraft am 9. Dezember 2021 durch § 31 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252). zur weiteren Anwendung s. § 30 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252).

Auf Grund § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Teil 1  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen2
Bewerbung, Einstellung, Rechtstellung3
Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses4
  
Teil 2  
Vorbereitungsdienst  
  
Begriffe und Dauer5
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsgliederung6
Gestaltung der Ausbildung7
Arbeitsgemeinschaften8
Überwachung der Ausbildung9
Beurteilung während der Ausbildung10
Urlaub11
Entlassung12
  
Teil 3  
Große Staatsprüfung  
  
Zweck der Großen Staatsprüfung13
Abnahme der Prüfung, Prüfungsausschuss, Prüfungskommission14
Zulassung zur Prüfung15
Art der Prüfung16
Häusliche Prüfungsarbeit17
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht18
Mündliche Prüfung19
Unterbrechung der Prüfung20
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen21
Abschließende Bewertung, Gesamturteil22
Prüfungszeugnis23
Wiederholung der Prüfung24
Verstöße gegen die Prüfungsordnung25
Einsichtnahme in die Prüfungsakte26
  
Teil 4  
Schlussbestimmungen  
  
Veröffentlichung von Anlagen27
Übergangsregelung28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten29
  
Anlagen  
  
zu §§ 6 Absatz 2 und 9 Absatz 2 VAPhbDAnlage 1
(nicht abgedruckt)Anlage 2
(nicht abgedruckt)Anlage 3
(nicht abgedruckt)Anlage 4
zu § 19 Absatz 4 VAPhbDAnlage 5


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAPhbD 2016,NW - Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst/
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