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Art. 26 HBG 2019/2020
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 (Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 - HBG 2019/2020)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 (Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 - HBG 2019/2020)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2019/2020
Gliederungs-Nr.: 520-22A
Normtyp: Gesetz

Art. 26 HBG 2019/2020 – Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes

§ 7 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306) wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Berufsakademie Sachsen erhält Zuweisungen des Freistaates Sachsen für den laufenden Betrieb und für Investitionen nach Maßgabe der im Staatshaushaltsplan bewilligten Mittel. Bei der Beteiligung an und der Gründung von Unternehmen ist jeweils die Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2019/2020,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020/
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