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§ 13 LPresseG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LPresseG,SH
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LPresseG – Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke

Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LPresseG,SH - Landespressegesetz/