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Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
§ 1 PersVLehrV
(1) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte sind Schulformen im Sinne des § 87 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes
- 1.
die Grundschule,
- 2.
die Hauptschule,
- 3.
die Förderschulen und die Klinikschule,
- 4.
die Realschule,
- 5.
das Gymnasium, das Weiterbildungskolleg und das Oberstufen-Kolleg,
- 6.
das Berufskolleg,
- 7.
die Gesamtschule, die Sekundarschule, die Laborschule und die Schulen im Schulversuch nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540).
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten Beschäftigte in der Ausbildung
- 1.
für das Lehramt für die Primarstufe als Lehrkräfte der Schulform Grundschule,
- 2.
für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II als Lehrkräfte der Schulform, in der der Schwerpunkt ihrer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 des Lehrerausbildungsgesetzes liegt,
- 3.
für das Lehramt für Sonderpädagogik als Lehrkräfte der Schulform Förderschulen und Schule für Kranke.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PersVLehrV,NW - Lehrerpersonalvertretungsverordnung/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=312717,2
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