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§ 1 PersVLehrV
Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: PersVLehrV,NW
Gliederungs-Nr.: 2035
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 PersVLehrV

(1) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte sind Schulformen im Sinne des § 87 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes

  1. 1.

    die Grundschule,

  2. 2.

    die Hauptschule,

  3. 3.

    die Förderschulen und die Klinikschule,

  4. 4.

    die Realschule,

  5. 5.

    das Gymnasium, das Weiterbildungskolleg und das Oberstufen-Kolleg,

  6. 6.

    das Berufskolleg,

  7. 7.

    die Gesamtschule, die Sekundarschule, die Laborschule und die Schulen im Schulversuch nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540).

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten Beschäftigte in der Ausbildung

  1. 1.

    für das Lehramt für die Primarstufe als Lehrkräfte der Schulform Grundschule,

  2. 2.

    für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II als Lehrkräfte der Schulform, in der der Schwerpunkt ihrer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 des Lehrerausbildungsgesetzes liegt,

  3. 3.

    für das Lehramt für Sonderpädagogik als Lehrkräfte der Schulform Förderschulen und Schule für Kranke.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PersVLehrV,NW - Lehrerpersonalvertretungsverordnung/
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