Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PauschV,NW - PauschalierungsV/
Dokument
§ 6 PauschV
Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 6 PauschV
Die Dauer der Erprobung beträgt in der Regel zwei Jahre, eine Verlängerung ist möglich.
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146880,7
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146880,7
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.