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§ 5 LNRSchG
Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LNRSchG
Gliederungs-Nr.: 2124
Normtyp: Gesetz

§ 5 LNRSchG – Rauchfreiheit in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen

(1) In den Behörden und Dienststellen des Landes oder der Kommunen sowie in sonstigen vom Land oder den Kommunen getragenen Einrichtungen ist das Rauchen untersagt. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Rauchverbot nach Satz 1 gilt auch in Dienstfahrzeugen. Kommunen im Sinne von Satz 1 sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Regionalverbände sowie Stadt- und Landkreise.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Leitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausnahmen vom Rauchverbot bei besonderen Veranstaltungen zulassen. Sie kann zudem das Rauchen in bestimmten abgeschlossenen Räumen gestatten, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LNRSchG,BW - Landesnichtraucherschutzgesetz/