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§ 2 MaschMahnVO
Verordnung über die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren und Zuweisung an die Amtsgerichte Euskirchen und Hagen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren und Zuweisung an die Amtsgerichte Euskirchen und Hagen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: MaschMahnVO,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 MaschMahnVO

(1) Die Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte in den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Hamm werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen.

(2) Die Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Köln werden dem Amtsgericht Euskirchen zugewiesen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/MaschMahnVO,NW - Maschinelles Mahnverfahren-Verordnung/
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