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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BVAErrG - BVA-Errichtungsgesetz/
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§ 5 BVAErrG
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Bundesrecht
§ 5 BVAErrG
Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BVAErrG - BVA-Errichtungsgesetz/
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