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§ 2 ZustVO des Ministeriums für Verkehr
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr - ZustVO des Ministeriums für Verkehr)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr - ZustVO des Ministeriums für Verkehr)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO des Ministeriums für Verkehr
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ZustVO des Ministeriums für Verkehr – Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, Altersteilzeit

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, wird auf die dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.

Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Inhaberinnen und Inhaber folgender Funktionsstellen betreffen:

  1. 1.

    Regionalleitung, Referatsleitung, Niederlassungsleitung und dieser gleichgestellte Leitung beim Landesbetrieb Straßenbau NRW und

  2. 2.

    Hauptdezernentin oder Hauptdezernent im Geschäftsbereich des Ministeriums bei den Bezirksregierungen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 66 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO des Ministeriums für Verkehr,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr/