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Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr - ZustVO des Ministeriums für Verkehr)
§ 2 ZustVO des Ministeriums für Verkehr – Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, Altersteilzeit
(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, wird auf die dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.
Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Inhaberinnen und Inhaber folgender Funktionsstellen betreffen:
- 1.
Regionalleitung, Referatsleitung, Niederlassungsleitung und dieser gleichgestellte Leitung beim Landesbetrieb Straßenbau NRW und
- 2.
Hauptdezernentin oder Hauptdezernent im Geschäftsbereich des Ministeriums bei den Bezirksregierungen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 66 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO des Ministeriums für Verkehr,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7999358,3