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§ 1 LRegErmV
Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LRegErmV,NW
Gliederungs-Nr.: 1102
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 LRegErmV

Die in Bundesgesetzen vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen, die durch § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen der Landesregierung erteilt sind, werden auf die obersten Landesbehörden übertragen, die in den bisherigen Vorschriften bezeichnet sind. Die obersten Landesbehörden können die Ermächtigungen auf nachgeordnete Behörden in dem bisher bezeichneten Umfang weiter übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRegErmV,NW - LandesregierungsermächtigungsV/