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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FlaggAO - FlaggAO/
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Abschnitt 3 FlaggAO
Anordnung über die deutschen Flaggen
Anordnung über die deutschen Flaggen
Bundesrecht
Abschnitt 3 FlaggAO
An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am rechten Kotflügel anzubringen.
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