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Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Landesrecht Sachsen
Titel: Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: 3. FBG,SN
Gliederungs-Nr.: 50-27A
Normtyp: Gesetz

Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen

Vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411)

Der Sächsische Landtag hat am 31. März 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2021 und 2022
(Finanzausgleichsmassengesetz 2021/2022 - FAMG 2021/2022)
1
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes2
Weitere Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Strukturfonds"4
Änderung des Gesetzes über die Gewährung pauschaler Zuweisungen zur Stärkung des ländlichen Raumes im Freistaat Sachsen in den Jahren 2018 bis 20205
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches6
Aufhebung der Nettobelastungsermittlungs-VO7
Änderung des Sächsischen Gewässerunterhaltungsunterstützungsgesetzes8
Bekanntmachungserlaubnis9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten10


/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/3. FBG,SN - Drittes Finanzbeziehungsgesetz/
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