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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO AG Straf,NW - Zuständigkeitsverordnung Amtsgerichte Strafsachen/
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§ 19 ZustVO AG Straf
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 19 ZustVO AG Straf – Abweichende Zuständigkeiten
In Abweichung von der Zuständigkeitsregelung in § 18 werden die darin genannten Verfahren zugewiesen
- 1.
für die Bezirke der Amtsgerichte Herne und Herne-Wanne
dem Amtsgericht Herne, - 2.
für die Bezirke der Amtsgerichte Rheine, Steinfurt, Ibbenbüren und Tecklenburg
dem Amtsgericht Rheine, - 3.
für die Bezirke der Amtsgerichte Ahaus, Borken und Gronau (Westf.)
dem Amtsgericht Borken, - 4.
für die Bezirke der Amtsgerichte Ahlen, Beckum und Warendorf
dem Amtsgericht Ahlen, - 5.
für die Bezirke der Amtsgerichte Aachen, Eschweiler und Monschau
dem Amtsgericht Aachen, - 6.
für die Bezirke der Amtsgerichte Brilon, Medebach, Marsberg, Meschede und Schmallenberg
dem Amtsgericht Meschede. - 7.
für die Bezirke der Amtsgerichte Gummersbach und Wipperfürth
dem Amtsgericht Gummersbach.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO AG Straf,NW - Zuständigkeitsverordnung Amtsgerichte Strafsachen/
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