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§ 5 HG 2005/2006
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2005/2006
Gliederungs-Nr.: 633.21
Normtyp: Gesetz

§ 5 HG 2005/2006

(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Garantien und Bürgschaften zu Lasten des Landes in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 bis zur Höhe von je 3.225.000.000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG2005/2006G,ST - HaushaltsG 2005/2006/
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