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§ 1 SolZG
Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Bundesrecht
Titel: Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SolZG
Gliederungs-Nr.: 610-6-11
Normtyp: Gesetz

§ 1 SolZG – Erhebung eines Solidaritätszuschlags

Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SolZG - Solidaritätszuschlaggesetz/
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