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§ 3 ZustVO des Ministeriums für Verkehr
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr - ZustVO des Ministeriums für Verkehr)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr - ZustVO des Ministeriums für Verkehr)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO des Ministeriums für Verkehr
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZustVO des Ministeriums für Verkehr – Versetzung, Abordnung

Dem Ministerium bleibt die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst auf die in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Funktionsstellen vorbehalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO des Ministeriums für Verkehr,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr/
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