Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 1 EuRAG-JMV
Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 2 Satz des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 2 Satz des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: EuRAG-JMV,NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 EuRAG-JMV

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) wird auf das Justizministerium übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EuRAG-JMV,NW - EuRAG-JustizministeriumsV/