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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IngG,NW - Ingenieurgesetz/
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§ 7 IngG
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 7 IngG
Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in § 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IngG,NW - Ingenieurgesetz/
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