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§ 3 BVSG NW
Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BVSG NW
Gliederungs-Nr.: 81
Normtyp: Gesetz

§ 3 BVSG NW – Wartezeit

(1) Auf die fünfjährige Wartezeit werden alle im deutschen Bergbau unter Tage verbrachten Zeiten sowie die Untertagezeiten angerechnet, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in solchen ausländischen Staaten zurückgelegt worden sind, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, durch das die Anrechnung knappschaftlicher Versicherungszeiten oder gleichgestellter Zeiten gewährleistet ist. Hierzu gehören auch Untertagezeiten, die auf Grund sonstiger Regelungen in der bundesdeutschen knappschaftlichen Rentenversicherung anrechenbar sind.

(2) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit im Anschluss an Untertagearbeit werden der Untertagearbeit zugerechnet. Dies gilt zur Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit nur bis zur Höchstdauer eines halben Jahres.

(3) Die fünfjährige Wartezeit entfällt für solche Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit entweder eine Aufforderung im Sinne des § 2 Abs. 1 erhalten haben oder im Bergbau vermindert berufsfähig geworden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BVSG NW,NW - Bergmannsversorgungsscheingesetz/
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